Nitrox-Gewinde M26x2

Zusammenfassung von Beat A. Müller

Swiss Cave Diving
V2.6 / 15.04.2008
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  1. Die Normen SN EN 13949 und SN EN 144-1, 144-2, 144-3 sind aufgrund der der CEN-Mitgliedschaft der Schweiz zu 100% in Schweizerisches Recht übernommen worden. Hier wird u.a. festgelegt, dass für Atemgasgemische mit einem O2-Gehalt ab 22.5% am Ventilausgang das Gewinde M26x2 verwendet werden muss.
  2. Die gesetzliche Grundlagen dazu finden sich im übergeordneten Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR 819.1), der dazugehörigen Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV, SR 819.11) und in der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten, Druckgeräteverordnung (DGV, SR 819.121). Ab 1. April 2008 dürfen demnach nur noch Druckgeräte neu in Verkehr gesetzt werden, welche den Anforderungen dieser Normen (inkl. der übergeordneten Norm SN EN 13949 genügen.
  3. Die Normen betreffen nur Neugeräte oder aber bisherige, welche massgebend in sicherheitstechnischer Hinsicht geändert wurden oder noch werden (Bestandsschutz). Es muss also niemand sein bisheriges Gerät umbauen. Da aber sehr rasch nun die Betreiber von Füllanlage aus Sicherheitsgründen (und der Befürchtung haftpflichtrechtlicher Auseinandersetzungen) ihre Nitrox-Anlagen auf M26x2 umbauen werden, wird der Konsument (=Taucher) mittelbar gezwungen werden, sein Gerät umzubauen, oder einen Adapter zu verwenden.
  4. Ein Abweichen von der Norm ist grundsätzlich gestattet (Art. 4b STEG: Erfüllung der Anforderungen). Beim Einhalten der Norm geht aber der Gesetzgeber von der (allerdings widerlegbaren) Vermutung aus (sog. Anscheins- oder prima facie-Beweis), dass das betreffende Gerät allen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprochen hat.
  5. Die Verwendung von Adaptern (im privaten Gebrauch) ist weder klar gesetzlich noch normativ geregelt (es gibt keine Norm dazu). Da aber Art. 4b STEG ein Abweichen von der Norm grundsätzlich zulässt, kann es zumindest nicht verboten sein.
  6. Die Strafandrohung nach Art. 13 STEG betrifft nur den Anpreiser und Inverkehrsetzer eines Gerätes, nicht den Anwender. Die eventuelle Strafbarkeit durch Grobfahrlässigkeit im Zusammenhang mit einem Unfall mit Mischgas steht auf einem andern Blatt und kann nur Einzelfallweise untersucht werden. Die sicherheitstechnischen Anforderungen an ein technisches Gerät (TEG) können auch anders (als durch die Einhaltung der Norm) erbracht werden.
  7. Für die Kennzeichnung (Prägungen), Bezettelung und Farbcodierung von Tauchflaschen gelten die Normen SN EN 1089-1/neu: SN EN ISO 13769, 1089-2/neu: SN EN ISO 7225, 1089-3. Dabei ist zu vermerken, dass das Gas (also der Flascheninhalt) nicht mehr auf der Flaschenschulter eingeschlagen wird. Die rechtlich verbindliche Angabe über den Flascheninhalt erfolgt nur mehr über den Gefahrkleber oder Gefahrzettel nach SN EN 1089-2, resp. neu nach SN EN ISO 7225. Insbesondere bei Flaschen, die nur noch mit "diving breathing gas" gestempelt sind, ist eine genaue Inhaltsangabe über den Gefahrkleber unabdingbar!
  8. Nach dem Europäischen Abkommen über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR741.621), dürfen Druckgeräte, welche keinen gültigen Prüfstempel mehr haben, auf der Strasse nur leer, in nicht betriebsfähigen Zustand, transportiert werden (Art.21, lit. a SDR)!
  9. Die Freigrenze für den kennzeichnungsfreien und bewilligungsfreien Transport von Gasen wie Luft, O2, Argon, Helium, Stickstoff, Nitrox, Trimix, beträgt für Private nach Kap. 1.1.3.1 des ADR 300 Liter (ausgelitertes Flaschenvolumen, also z.B. 6 x 50l O2 Standflaschen). Die zusätzlich zu beachtenden Tunnelvorschriften in der Schweiz aus dem Anhang 2 des SDR sind für uns Private nicht relevant, da die darin festgelegten Limiten (1000 Liter) für die von uns benützten Gase (s. oben) höher sind, als die Freigrenzen nach 1.1.3.1 ADR.
  10. Besonderes:Es muss darauf hingewiesen werden, dass STEG und STEV nur technische Geräte und Einrichtungen erfassen, welche nicht bereits durch andere Gesetze erfasst werden. In diesem Sinne gelten STEG und STEV also nur SUBSIDIÄR! Beispiel: Wenn ein Taucher (Berufstaucher, gewerblich angestellter Tauchlehrer, Polizei- oder Feuerwehrtaucher, usw.) der im Arbeitsverhältnis taucht, fällt er unter die Vorschriften des Unfallversicherungsgesetzes (UVG). Dort ist unter Art. 82 Abs. 1 UVG folgendes erwähnt: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Unfällen alle Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Technik anwendbar und verhältnismässig sind." Mit Einhaltung der Norm kann so der Arbeitgeber vom Anscheinsbeweis profitieren (s. oben, Pkt. 4).
  11. Es muss aber auch festgestellt werden, dass es eine ganze Reihe von juristischen Fallstricken und Tücken gibt, welche dazu führen, dass Otto-Normaltaucher - meist ohne dass er sich dessen bewusst ist - direkt und unmittelbar durch sein eigenes Handeln in den Geltungsbereich von STEG, STEV, PrHG und DGV gerät.
    Das ist namentlich (nicht abschliessend) dann der Fall, wenn er:
    • neue oder gebrauchte Geräte aus dem Ausland in die Schweiz einführt
    • wenn er gebrauchte Geräte technisch verändert
    • aus gebrauchten und/oder neuen Teilen ein "neues" Gerät selbst zusammenbaut
    • Geräte verleiht, vermietet, zum Gebrauch üb erlässt
    • "gewerblich" tätig wird, resp. "geschäftlich" handelt

 

Antwort vom SECO auf Anfrage von B.Müller